Bild von dem Gesicht einer Frau

Informationen k.o.-Tropfen

Sexuelle Gewalt unter der Einwirkung von k.o.-Tropfen

k.o.-Tropfen - Was ist das?

Bei k.o.-Tropfen handelt es sich um chemische Substanzen, die der Täter dem Opfer unbemerkt über Getränke oder Speisen verabreicht. Die Opfer können sich später kaum, nur schemenhaft und manchmal sogar gar nicht daran erinnern, was in diesem Zustand mit ihnen geschehen ist.

Wenn Sie das Gefühl haben, Opfer einer Straftat geworden zu sein, bei der Sie unter der Einwirkung von k.o.-Tropfen standen, erhalten Sie hier Informationen und Adressen, unter denen Sie weitere Hilfe erlangen können. Gleiches gilt, wenn Sie sich darüber informieren möchten, wie Sie sich vor der ungewollten Einnahme von K.O.-Tropfen schützen können.

Bei K.O.-Tropfen handelt es sich um Substanzen, die dem Opfer unbemerkt verabreicht werden, um dieses in einen willen- und hilflosen Zustand zu versetzen. Der Täter nutzt diesen Zustand aus, um Raub- und / oder Sexualdelikte an dem Opfer vornehmen zu können. Bei den verwendeten Wirkstoffen handelt es sich um Benzodiazepine, Chloralhydrate, Muskelrelaxantiene und Barbiturate, häufig und in zunehmendem Maße aber um die „Partydroge“ GHB oder deren Vorläufersubstanz GBL, auch „Liquid Ecstasy“, „Liquid X“, „Fantasy“, „Soap“, „G-juice“, „Gamma“ oder „Salty Water“ genannt. Sie ist aber keinesfalls mit der Wirkung von Ecstasy / Amphetaminen zu vergleichen.

GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) ist ein Betäubungsmittel und fällt seit März 2002 unter die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).

GBL (Gamma-Butyrolacton) kann mit gleicher Wirkung konsumiert werden. Der Erwerb unterliegt keinen gesetzlichen Beschränkungen. GBL wird im Körper durch biochemische Prozesse fast im Verhältnis 1:1 in GHB umgewandelt.

GBL wird hauptsächlich als Lösungsmittel eingesetzt und für zahlreiche chemische und pharmazeutische Prozesse benötigt. Entsprechend einfach ist GBL in Konzentrationen über 99,9% preiswert zu beschaffen. Eine Dosis von 1 ml kostet weniger als 0,10 €. Dies erklärt die zunehmende Verbreitung als billigen Ersatz für Alkohol in der Jugend- und Drogenszene.

GBL ist in der Regel flüssig, ölig und farblos, von unangenehmem, schwach lösungsmittelartigem, aber nicht beißendem Geruch und hat einen salzigen, seifigen Geschmack, der in Getränken jedoch meist nicht wahrnehmbar ist.

Wirkungsweise am Beispiel von GHB/GB

GHB/GBL gehört zu den sedierenden Mitteln. Es bewirkt dosisabhängig zunächst Wohlempfinden und Entspannung bis hin zu Bewusstlosigkeit und Koma. Die Wirkung ist individuell unterschiedlich und kann infolge von Mischkonsum, z.B. mit Alkohol, unkalkulierbar und sogar tödlich sein.

GBL wird meistens in Getränken aufgelöst konsumiert. Die Wirkung setzt nach ca. 10 bis 20 Minuten ein und kann bis zu 4 Stunden andauern. Als Nebenwirkungen werden Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Atemnot, Kopfschmerzen, Muskelkrämpfe und Verwirrtheit beobachtet.

Betroffene beschreiben den Verlauf und die Symptome wie folgt:
- Schlagartiger Erinnerungsverlust
- Zweifel daran, dass der „Filmriss“ durch Alkoholkonsum hervorgerufen werden konnte
- Konzentrationsstörungen (auch Tage später)
- Zweifel an ggf. schlaglichtartigen Wahrnehmungen, vor allem dann, wenn es für körperliche oder sexuelle Übergriffe keine objektiven Beweise wie serotologische Spuren oder körperliche Verletzungen gibt.

Konsumfolgen

k.o.-Tropfen werden sowohl in der Kneipen- und Diskothekenszene als auch auf privaten Feiern oder sonst in privaten Zusammenhängen verabreicht. Sind die Betroffenen alkoholisiert oder zeigen eine von anderen Drogen hervorgerufene Symptomatik, die in den Vordergrund tritt, wird eine Vergiftung durch K.O.-Tropfen vielfach insbesondere von den Opfern, aber auch von Dritten, zunächst nicht in Betracht gezogen.

k.o.-Tropfen werden gerade in Kombination mit Alkohol dazu benutzt, Mädchen und Frauen, aber auch Jungen und Männer, sexuell gefügig zu machen. Durch die das Gedächtnis beeinflussende Wirkung können sich die Opfer nicht mehr oder nicht mehr genau an das Geschehen erinnern.

Die Möglichkeit einer Intoxikation mit K.O.-Tropfen sollte daher in allen Fällen unklarer Bewusstlosigkeit mit opiattypischer Symptomatik abgeklärt werden.

Nachweisbarkeit von k.o.-Tropfen

Substanzen wie GHB/GBL sind im Blut bis zu ca. 6 Stunden und im Urin bis zu ca. 12 Stunden nach dem Konsum nachweisbar. Generell sollten Ärztinnen und Ärzte bei jedem Verdacht so zeitnah wie möglich Blut- und Urinproben nehmen, aber auch dann, wenn mehr Zeit vergangen ist.

Für die Asservation der Blutprobe sollten mindestens 2 ml, besser 10 ml ohne Citratzusatz vorhanden sein, für die Urinprobe ca. 100 ml..

Die Proben sollten versiegelt (etwa in einem Umschlag) und zumindest gekühlt, besser eingefroren, gelagert werden, bis eine Analyse veranlasst wird. Die Proben müssen bei der Ärztin oder dem Arzt verbleiben, damit sie nicht ihre juristische Beweiskraft verlieren.

Der Nachweis kann allein mit empfindlichen Messmethoden im Serum oder Urin erfolgen. Weil nicht alle Labors jede Form von K.O.-Tropfen nachweisen können, ist es sinnvoll, mit dem für die Region zuständigen Institut für Rechtsmedizin Kontakt aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Bei länger zurückliegenden Fällen kann der Nachweis einer Vergiftung ggf. noch durch eine Haaranalyse erfolgen. Die Untersuchungen können Kosten verursachen, die Sie zu tragen haben, wenn der Untersuchungsauftrag nicht von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erteilt wird.

In Schleswig-Holstein hält dankenswerter Weise das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum die niedrigschwellige Möglichkeit der Untersuchung bei Verdachtsfällen vor.

Institut für Rechtsmedizin Universitätsklinikum Schleswig-Holstein:
Standort Kiel: Arnold-Heller-Straße 12, 24105 Kiel, Tel. 0431-597360
Standort Lübeck: Kahlhorststraße 31-35, 23562 Lübeck, Tel. 0451-502750

Eine Liste aller deutschen Institute für Rechtsmedizin findet sich unter www.dgrm.de.

Welche Maßnahmen sollten Ärztinnen und Ärzte bei Verdachtsfällen ergreifen?

Falls eine Person den Verdacht äußert, mit K.O.-Tropfen betäubt worden zu sein, von entsprechenden Symptomen berichtet und vermutet, Opfer einer Straftat geworden zu sein, sind vor allem die fehlenden Erinnerungen ein Problem. Gerade dieser Umstand erschwert die Beweisführung und führt dazu, dass Täter sich sehr sicher fühlen und eine strafrechtliche Verfolgung kaum befürchten.

Aus diesem Grund ist eine sorgfältige Anamnese, Asservation und Analytik von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der Anamnese sind folgende Fragen wichtig:
- Erinnerungsstörung?
- Dämmerzustand (wie in Watte)?
- Eindrücke von Willen- oder Reglosigkeit?
- Unerklärlicher Ortswechsel nach Erinnerungsverlust?
- Wissentliche Einnahme von Medikamenten, Alkohol, Drogen?
Falls ja: Zeitpunkt und Dosis?
- Wahrnehmung von verändertem Geschmack eines Getränks?
- Getränk oder Lebensmittel angeboten bekommen?
- Getränk unbeaufsichtigt gelassen?
- Plötzliche, unerklärliche Zustandsänderungen?
- Psychovegetative Auffälligkeiten?

Bei der körperlichen Untersuchung – inklusive gynäkologischer Untersuchung – sollte auf folgendes besonders geachtet werden:
- Dokumentation entsprechender Verletzungen
- Sicherung möglicher DNA-Spuren

Wie kann ich mich schützen?

Leider wird es einen absoluten Schutz nicht geben können. Gleichwohl ist es wichtig, sich bewusst zu machen, dass der Einsatz von k.o.-Tropfen zur Begehung von Verbrechen möglich und leider verbreitet ist. Das Risiko, Opfer zu werden, lässt sich zumindest reduzieren, indem Sie auf Ihr eigenes Getränk achten. Wenn Sie Zweifel haben, ob das Getränk „clean“ ist, dann lassen Sie es lieber stehen. Sprechen Sie andere Personen, insbesondere Freunde an, wenn Ihnen plötzlich übel oder unwohl wird oder Ihnen schwindelig ist. Schließlich ist es ratsam die Diskothek, Kneipe oder Party zusammen mit guten Freunden zu verlassen. Seien Sie vorsichtig, wenn Fremde Ihnen anbieten, Sie nach Hause zu bringen.

Wenn Sie das diffuse Gefühl haben, Opfer einer Straftat unter dem Einfluss von k.o.-Tropfen geworden zu sein, beantworten Sie für sich die folgenden Fragen:

Bin ich Opfer von k.o.-Tropfen geworden?


1. Haben Sie Erinnerungsstörungen oder ist Ihre Erinnerung schlagartig abgebrochen („Filmriss“)?
2. Haben Sie vor dem „Filmriss“ unerklärbare Symptome an sich wahrgenommen (z.B. Reglosigkeit, Willenlosigkeit, Schwindel, Übelkeit, Wahrnehmungsstörungen, das Gefühl, wie in Watte gepackt zu sein)?
3. Haben Sie Zweifel, dass diese Gefühle durch z.B. Alkoholkonsum hervorgerufen worden sein könnten?
a) Haben Sie Alkohol getrunken?
b) Haben Sie Drogen oder Medikamente genommen?
c) Wenn ja, wann und wie viel?
4. Haben Sie Ihr Getränk oder Ihre Speise unbeaufsichtigt gelassen?
5. Haben Sie an Ihrem Getränk oder Ihrer Speise einen veränderten Geschmack wahrgenommen?
6. Leiden Sie jetzt im Nachhinein unter Übelkeit, Erbrechen, Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Muskelkrämpfen oder Verwirrtheit?
7. Haben Sie unerklärbare Verletzungen – allgemein und / oder genital / rektal (Scheide / After) ?

Hat sich bei Ihnen aufgrund Ihrer Antworten der Verdacht eingestellt, Opfer einer Straftat geworden zu sein, bei der Sie unter dem Einfluss von K.O.-Tropfen standen, können Sie eine endgültige Bestätigung nur über eine Blut- oder Urinprobe erlangen.

Wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin oder an das Institut für Rechtsmedizin Universitätsklinikum Schleswig-Holstein:
Standort Kiel: Arnold-Heller-Straße 12, 24105 Kiel, Tel. 0431-597360
Standort Lübeck: Kahlhorststraße 31-35, 23562 Lübeck, Tel. 0451-502750

Eine Liste aller deutschen Institute für Rechtsmedizin findet sich unter www.dgrm.de.

Soll ich den oder die Täter anzeigen?

Selbstverständlich ist die Begehung von Raub- und Sexualdelikten mithilfe der Verwendung von k.o.-Tropfen, aber auch die bloße Verabreichung der Substanzen strafbar. Selbst der Besitz der k.o.-Tropfen ist bereits vielfach nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar.

Dem Täter werden allerdings in aller Regel nur dann strafrechtliche Konsequenzen zuteil werden können, wenn Sie ihn anzeigen. Polizei und Staatsanwaltschaft sind dabei auf Ihre Anzeige angewiesen, damit sie ihre Ermittlungen aufnehmen können. In vielen Fällen werden die Ermittlungen auch dann weiter betrieben, wenn Sie Ihre Anzeige später zurückziehen sollten. Eine Anzeige ist auch möglich, wenn Sie den Täter nicht kennen und nicht namentlich benennen können.

Ihre Anzeige nimmt jede Polizeidienststelle entgegen. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Selbstverständlich können Sie auch eine Person Ihres Vertrauens hinzuziehen.

Die Polizei wird ihre Ermittlungen gegen den Verdächtigen aufnehmen, sobald ihr die Anzeige vorliegt und ein Anfangsverdacht besteht. Ergeben die Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht, wird die Staatsanwaltschaft Anklage vor Gericht erheben. Hier muss dem Angeklagten die Tat nachgewiesen werden, damit dieser verurteilt werden kann. Für den Tatnachweis kann es außerordentlich wichtig sein, dass im Vorfeld medizinische Untersuchungen zum Nachweis der k.o.-Tropfen an Ihrem Blut oder Urin vorgenommen wurden. Andererseits stellt dies keine zwingende Voraussetzung dar. Es können durchaus andere Beweismittel vorliegen, die eine Verurteilung rechtfertigen.

Wenn Sie glauben, Opfer geworden zu sein, scheuen Sie sich nicht, den Täter anzuzeigen. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass die Polizei Ihren Schilderungen keinen Glauben schenkt. Die Problematik der Erinnerungslücken nach der Einnahme von K.O.-Tropfen ist dort bekannt.

Zögern Sie ferner nicht, die Hilfe der Frauennotrufe (Frauennotrufe im Landesverband Frauenberatung Schleswig-Holstein e.v.) in Anspruch zu nehmen. Diese bieten Unterstützung durch persönliche Beratung, durch Begleitung im Kontakt mit Strafverfolgungsbehörden und durch die Vermittlung weiterführender Hilfen. Die Telefonnummer der Helpline Schleswig-Holstein lautet 0700-999 11 444 (6.2 c/min aus dem deutschen Festnetz). Die Frauennotrufe werden Ihre Angaben vertraulich behandeln. So verbleibt z.B. die Entscheidung darüber, ob Sie Anzeige erstatten möchten, bei Ihnen.

Eine Liste der landesweiten Hilfsangebote findet sich unter www.frauenberatung-sh.de.

Für Jugendliche ist weiterhin das Kinder- und Jugendtelefon als anonymes und kostenfreies Beratungsangebot zu nennen. Hier finden Jugendliche unkomplizierte Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner, die sie bei ihren Fragen und Problemen ernst nehmen und ihnen zuhören. Das Kinder- und Jugendtelefon ist unter der bundeseinheitlichen Rufnummer 0800-1110333 bzw. der europaweiten Telefonnummer 116111 zu erreichen. Auch Anrufe mit dem Handy sind kostenlos. Die Kinder- und Jugendtelefone sind von Montag bis Freitag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr erreichbar. Unter derselben Telefonnummer sind am Sonnabend von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Jugendliche (Projekt Jugendliche beraten Jugendliche) zu erreichen.

Ratsuchende Eltern können sich an das anonyme Elterntelefon wenden. Das Elterntelefon ist Montag bis Mittwoch von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 17.00 bis 19.00 Uhr unter der bundesweiten kostenlosen Rufnummer 0800-1110550 zu erreichen.